Wer wird gefördert?
Privatpersonen (Grundstückseigentümer*in oder Erbbauberechtigte einer Liegenschaft mit einem Erbbauvertrag ab 66 Jahren) mit einer Liegenschaft in dem Fördergebiet der „Klimainsel Kelsterbach“
Was wird gefördert?
(1) Dachbegrünung
Maßnahmen der intensiven und extensiven Dachbegrünung auf Flachdächern mit bis zu 15° Neigung einschließlich der hier notwendigen bautechnischen Ertüchtigung (nur soweit diese für die Begrünungsmaßnahme erforderlich wird), Aufbau der Vegetationstragschicht (inkl. Schutzvorkehrungen), sowie Ansaat und/oder Pflanzen.
(2) Fassadenbegrünung
Maßnahmen für die Fassadenbegrünung sind das Anbringen von bienen- und insektenfreundlicher sowie straßenraumwirksamer Pflanzen sowie die dafür notwendige technische Ertüchtigung der Fassade. Die Auswahl von wand- oder bodengebundener Begrünung sowie die Auswahl der Pflanzen hat anhand ökologischer und bauphysikalischer Kriterien zu erfolgen.
(3) Flächenbegrünung (Hof- und Freiflächenbegrünung)
Maßnahmen zur klimaangepassten Bepflanzung, vorzugsweise mit Sträuchern und Stauden, von bislang versiegelten (Abs.4), unbepflanzten oder nur mit Rasen versehenen Flächen.
(4) Entsiegelungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Entsiegelung von versiegelten Flächen (Asphalt, Pflaster, Schotter, etc. einschließlich Unterbau und Entsorgung), sofern diese anschließend begrünt werden im Sinne der Flächenbegrünung in Absatz (3).
(5) Baumpflanzungen
Maßnahmen zur Pflanzung von Bäumen einschl. Baumlieferung, Pflanzsubstrat, Befestigung, sowie gegebenenfalls vorbereitenden Maßnahmen wie Flächenentsiegelung (s.o.).
Was wird nicht gefördert?
(6) Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Anreizprogramms bereits beauftragt oder begonnen wurden oder erst nach Fertigstellung beantragt werden.
(7) Maßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen mit öffentlichen Geldern förderungsfähig sind, da Städtebauförderungsmittel stets nachrangig einzusetzen sind. Eine Förderung an Private ist ausgeschlossen, wenn eine unzulässige Doppelförderung durch Kumulation mit Mitteln aus anderen Programmen erfolgt und/oder eine Trennung der Fördergegenstände nicht klar nachvollziehbar ist.
(8) Maßnahmen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssen, wie etwa Freiflächengestaltungen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, Spielflächen, die gemäß §8 Abs. 2 HBO erforderlich sind, oder sonstige Flächen und bauliche Maßnahmen, deren Gestaltung im Sinne der Richtlinie nach baurechtlichen Bestimmungen gefordert werden.
(9) Geplante Maßnahmen für eine Freifläche, wenn diese den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarrechtlichen Vorschriften widerspricht. Der Antragsteller belegt mit seinem Antrag, dass die geplante Maßnahme keinen solchen entgegensteht.
(10) Sanierungen von bereits bestehendem Grünbestand.
(11) Maßnahmen, deren langfristiger Einfluss auf die genannten Ziele aus §2 nicht ersichtlich ist oder die nur dekorativen Zwecken dienen.
(12) Maßnahmen, die die Verwendung von gesundheitsbelastenden Materialien beinhalten.
(13) Maßnahmen, die zum Anlass für Mietpreiserhöhungen genommen werden.
(14) Maßnahmen, bei denen die Angemessenheit der Kosten nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(15) Maßnahmen, die die Einrichtung von Anlagen und Anlagetechnik der Photovoltaik oder Solarthermie beinhalten.