Richtlinien der Stadt Kelsterbach
für das Anreizprogramm zur Dach-, Fassaden- und Flächenbegrünung sowie Baumpflanzungen auf Privatgrundstücken im Rahmen des Förderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ in Hessen.

Vorbemerkung

Die Stadt Kelsterbach bietet ihren Bürger*innen und Unternehmen im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ ein Finanzierungsinstrument zum Erhalt und zur Verbesserung der Qualität des unmittelbaren Wohn- und Betriebsumfeldes an.

Mit dem Programm werden in konkreter Form Begrünungsmaßnahmen durch Dach-, Fassaden- und Flächenbegrünung sowie Baumpflanzungen gefördert. Diese Maßnahmen sollen auf privater Ebene dazu beitragen, dass den Bürger*innen und Unternehmen der Stadt Kelsterbach eine erhöhte Lebens- und Aufenthaltsqualität durch flächendeckendes, zum Klimaschutz beitragendes Stadtgrün auch auf Privatgrundstücken und Unternehmensflächen nachhaltig gewährleistet werden kann.


Zur Übersicht:


  1. Richtlinie für das Anreizprogramm zur Begrünung auf Privatgrundstücken

  2. Aufgaben und Ziele der Förderung

  3. Räumlicher Geltungsbereich

  4. Förderfähige Maßnahmen/ Nichtförderfähige Maßnahmen

  5. Art und Umfang der Förderung

  6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

  7. Auszahlungsverfahren, Nachweise der Förderungsmittelverwendung

  8. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Rückforderung

  9. Haftungsausschluss

  10. Zeitliche Befristung der Förderung

  11. Inkrafttreten


§ 1

Richtlinie für das Anreizprogramm zur Begrünung auf Privatgrundstücken


  1. Das Anreizprogramm fördert Maßnahmen zur Klimaanpassung durch eine Dach-, Fassaden und Flächenbegrünung sowie Baumpflanzungen auf Privatgrundstücken. Die Förderung kann nur auf Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie, sowie der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) erfolgen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Regelungen ist nicht möglich.

  2. Förderungsmittel aus dem Förderprogramm werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel gewährt. Es besteht auch bei Vorlage der Voraussetzungen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Förderungsmittel für Dritte. Die Förderung von Maßnahmen ist beschränkt auf die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Aufgaben und Ziele der Förderung


  1. Dach-, Fassaden- und Flächenbegrünung sowie Baumpflanzungen auf Privatflächen steigern nicht nur die Lebensqualität von privaten Grundstücksbesitzer*innen, sondern auch die der gesamten Kommune. Mehr qualifiziertes Grün führt zu einem verbesserten Stadtklima, reduziert sommerliche Hitzebelastungen, bindet Staub und Schadstoffe, erhält die biologische Vielfalt und wertet das optische Straßenbild auf.
    Mit der Förderung von Dach-, Fassaden und Flächenbegrünung sowie Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken verfolgt die Stadt Kelsterbach zusammengefasst das Ziel, eine flächendeckende Verbesserung des städtischen Grünbestands, Klimaschutzes und Stadtklimas zu erlangen und den Bürger*innen bei einer qualifizierten Begrünung die Möglichkeit für finanzielle Förderungsmittel zu eröffnen.

  2. Bei der Förderung handelt es sich um nicht zurückzuzahlende Zuschüsse (unter Einhaltung des Regelwerkes), die ein freiwilliges Angebot der Stadt darstellen. Die Stadt entscheidet über Förderanträge auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch.


§ 3

Räumlicher Geltungsbereich

  1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich innerhalb der Grenzen des Fördergebietes „Klimainsel Kelsterbach“ des Städtebauförderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere schaffen“ (bis 2020 geführt unter dem Programmtitel „Zukunft Stadtgrün“).

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§ 4

Förderfähige Maßnahmen/ Nichtförderfähige Maßnahmen


Im beschriebenen Fördergebiet sind bestehende Flächenpotenziale für die genannten Ziele nicht ausreichend ausgeschöpft. Das Förderprogramm fördert demnach Dach-, Fassaden-, Flächenbegrünungs- sowie dauerhafte Entsiegelungsmaßnahmen von Innenhöfen, Vorgärten, Dächern, Garagen und Fassaden sowie Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken im Fördergebiet. Die Ausführung der Maßnahmen hat im Rahmen einer fachgerechten Planung zu erfolgen. Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. sind überall dort einzuhalten, wo sie einschlägig sind.


  1. Dachbegrünung

    Maßnahmen der intensiven und extensiven Dachbegrünung auf Flachdächern mit bis zu 15° Neigung einschließlich der hier notwendigen bautechnischen Ertüchtigung (nur soweit diese für die Begrünungsmaßnahme erforderlich wird), Aufbau der Vegetationstragschicht (inkl. Schutzvorkehrungen) sowie Ansaat und/oder Pflanzen.

  2. Fassadenbegrünung

    Maßnahmen für die Fassadenbegrünung sind das Anbringen von bienen- und insektenfreundlicher sowie straßenraumwirksamer Pflanzen sowie die dafür notwendige, technische Ertüchtigung der Fassade. Die Auswahl von wand- oder bodengebundener Begrünung sowie die Auswahl der Pflanzen hat anhand ökologischer und bauphysikalischer Kriterien zu erfolgen. 

  3. Flächenbegrünung (Hof- und Freiflächenbegrünung)

    Maßnahmen zur klimaangepassten Bepflanzung, vorzugsweise mit Sträuchern und Stauden – von bislang versiegelten (Abs.4), unbepflanzten oder nur mit Rasen versehenen Flächen.

  4. Entsiegelungsmaßnahmen
    Maßnahmen zur Entsiegelung von versiegelten Flächen (Asphalt, Pflaster, Schotter, etc. einschließlich Unterbau und Entsorgung), sofern diese anschließend begrünt werden im Sinne der Flächenbegrünung in Absatz (3). 

  5. Baumpflanzungen
    Maßnahmen zur Pflanzung von Bäumen einschl. Baumlieferung, Pflanzsubstrat, Befestigung sowie gegebenenfalls vorbereitenden Maßnahmen wie Flächenentsiegelung (s.o.).

    Nicht gefördert werden

  6. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Anreizprogramms bereits beauftragt oder begonnen wurden oder erst nach Fertigstellung beantragt werden.

  7. Maßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen mit öffentlichen Geldern förderungsfähig sind, da Städtebauförderungsmittel stets nachrangig einzusetzen sind. Eine Förderung an Private ist ausgeschlossen, wenn eine unzulässige Doppelförderung durch Kumulation mit Mitteln aus anderen Programmen erfolgt und/oder eine Trennung der Fördergegenstände nicht klar nachvollziehbar ist.

  8. Maßnahmen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssen, wie etwa Freiflächengestaltungen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, Spielflächen, die gemäß §8 Abs. 2 HBO erforderlich sind, oder sonstige Flächen und bauliche Maßnahmen, deren Gestaltung im Sinne der Richtlinie nach baurechtlichen Bestimmungen gefordert werden.

  9. Geplante Maßnahmen für eine Freifläche, wenn diese den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarrechtlichen Vorschriften widerspricht. Der Antragsteller belegt mit seinem Antrag, dass die geplante Maßnahme keinen solchen entgegensteht.

  10. Sanierungen von bereits bestehendem Grünbestand.

  11. Maßnahmen, deren langfristiger Einfluss auf die genannten Ziele aus §2 nicht ersichtlich ist oder die nur dekorativen Zwecken dienen.

  12. Maßnahmen, die die Verwendung von gesundheitsbelastenden Materialien beinhalten.

  13. Maßnahmen, die zum Anlass für Mietpreiserhöhungen genommen werden.

  14. Maßnahmen, bei denen die Angemessenheit der Kosten nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

  15. Maßnahmen, die die Einrichtung von Anlagen und Anlagetechnik der Photovoltaik oder Solarthermie beinhalten.


§ 5

Art und Umfang der Förderung

  1. Die Förderungsmittel werden als Zuschuss gewährt.

  2. Für alle anerkannten und den Richtlinien entsprechenden Maßnahmen gilt eine Förderquote von 50% der belegbaren Kosten.

  3. Die Mindestgrenze der Gesamtkosten zu den förderfähigen Maßnahmen (1) und (4) darf nicht unter 1.000,- EUR liegen (Bagatellgrenze).

Die Mindestgrenze der Gesamtkosten zu den förderfähigen Maßnahmen (2), (3) und (5) liegt bei 100,- EUR (Bagatellgrenze).

Maximal kann ein Zuschuss von bis unter 20.000,- EUR je Objekt gewährt werden. Die Zweckbindungsfrist für Freiflächenmaßnahmen von bis zu unter 20.000,- EUR liegt bei 10 Jahren (s. Nr. 11.2 der RiLiSE).

Arbeitsleistungen der Bauherrschaft werden, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Ausgaben für Material und die Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 15 Euro. Im Fall der Eigenleistung werden die erbrachten Arbeitsstunden im Antragsformular und im Verwendungsnachweis aufgeführt.

Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein (RiLiSE Nr. 7.5).

Die Realisierung von Dachbegrünungen, in bestimmten Fällen auch von Fassadenbegrünung (sofern z. B. Rankhilfen in der wärmegedämmten Fassade zu verankern sind) sowie von Begrünungsmaßnahmen auf unterbauten Flächen (z. B. über Tiefgaragen) erfordert aus bautechnischen Gründen im Allgemeinen eine Ausführung durch eine Fachfirma.

§ 6

Antrags- und Bewilligungsverfahren

  1. Interessenten der Förderungsmittel können schriftlich und in Kurzfassung ihr Interesse bei der Vergabestelle bekunden, sofern die jeweilige Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Die Interessenten erhalten per E-Mail alle notwendigen Formulare und Informationen für die Antragsstellung. Das Interesse ist an das Gebietsmanagement der Klimainsel Kelsterbach zu richten:

    ProjektStadt | Integrierte Stadtentwicklung
    Nassauische Heimstätte 
    Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH

    Fördergebietsmanagement Klimainsel Kelsterbach
    z. Hd. Katharina Müller (FB 3340)
    Postfach 70 07 55 | 60557 Frankfurt am Main
    oder per E-Mail an: 

    Katharina.Mueller@nh-projektstadt.de

  2. Antragsberechtigt ist der/die Grundstückseigentümer*in, im Fall der Belastung mit einem Erbbaurecht der/die Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertrag ab 66 Jahren und Inhaber*innen eines dinglich gesicherten Rechts. Antragsberechtigte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen eine Einverständniserklärung der Gemeinschaft vorweisen.

    Der Antrag ist an das Gebietsmanagement der Klimainsel Kelsterbach zu richten:


    ProjektStadt | Integrierte Stadtentwicklung
    Nassauische Heimstätte 
    Wohnungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH

    Fördergebietsmanagement Klimainsel Kelsterbach
    z. Hd. Katharina Müller (FB 3340)
    Postfach 70 07 55 | 60557 Frankfurt am Main
    oder per E-Mail an: 

    Katharina.Mueller@nh-projektstadt.de

  3. Ein Antrag auf Förderungsmittel ist in schriftlicher Form einzureichen. Dem Antrag zu den Maßnahmen (1) und (4) sind prüfbare und verbindliche Kostenvoranschläge und ggf. fachgerechte Planungsunterlagen eines qualifizierten Handwerkbetriebes mit der Beschreibung der auszuführenden Maßnahme beizufügen. Generell müssen Maßnahmen die Vergabevorschriften nach Nr. 19.2. RiLiSE einhalten. Dies bedeutet auch, dass bei kleineren Maßnahmen drei Angebote angefordert werden müssen. Bei der Weiterleitung an Dritte ist vertraglich auszuschließen, dass die Ausgaben auf die MieterInnen sowie PächterInnen umgelegt werden (Nr. 9.7. RiLiSE).

  4. Bei baugenehmigungspflichtigen baulichen Änderungen ist die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Groß-Gerau zuständig.

  5. Dem Antrag zu den Maßnahmen (1) und (4) müssen zudem folgende Unterlagen beigefügt werden

    • Lageplan (in der Regel im Maßstab 1:100) sowie Fotodokumentation, woraus die beabsichtigte Dach- und Fassadenbegrünung auf den entsprechend zu kennzeichnenden Gebäuden maßstäblich und zweifelsfrei ersichtlich ist und eine ausreichende Prüfung der hierzu erforderlichen Arbeiten ermöglicht wird (1-fach)

    • Darlegung der Kostenkalkulation

    Dem Antrag zu den Maßnahmen (2), (3) und (5) müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

    • Lageplan (in der Regel im Maßstab 1:100) sowie eine Fotodokumentation

  6. Die Stadt Kelsterbach entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Bewilligung.

  7. Die Förderungsmittel werden, gemäß Nr. 7 der RiLiSE, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch eine schriftliche Förderzusage durch die Stadt Kelsterbach bestätigt. Die Fördervereinbarung erfolgt gem. Nr.4 der RiLiSE.

  8. Die Bewilligung und Förderung der Maßnahme durch die Stadt Kelsterbach ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Die Einholung aufgrund rechtlicher Bestimmungen erforderlicher Genehmigungen für die jeweilige Maßnahme liegt in der alleinigen Verantwortung des/der Antragsstellers*in. Mit der Förderung der Maßnahme wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen.

  9. Die alleinige Verantwortung für die Durchführbarkeit der Maßnahme, insbesondere für die Prüfung der allgemeinen Eignung und der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Objekte, liegt bei der antragsstellenden Person.

  10. Mit der Durchführung der geförderten Maßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Förderungsmittelvereinbarung begonnen werden. Zudem hat die/ der Antragstellende eine nachvollziehbaren Durchführungszeitraum inklusive Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme anzugeben. Eine Verzögerung in der Umsetzung muss der Stadt Kelsterbach umgehend mitgeteilt werden.

  11. Die Ausgaben für die Maßnahmen dürfen nicht auf die Mieter*innen oder Pächter*innen umgelegt werden (vgl. Nr. 9.7 RiLiSe).

§ 7

Auszahlungsverfahren, Nachweise der Förderungsmittelverwendung

  1. Die Empfänger*innen der Förderungsmittel sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einen vereinfachten Verwendungsnachweis der bewilligten Förderungsmittel und ihres aufgewendeten Eigenanteils vorzulegen. Zu diesem Nachweis sind Originalrechnungen und zahlungsbelege der entstandenen Kosten und ggf. eine Aufstellung der geleisteten Eigenarbeitsstunden einzureichen.

  2. Die bewilligte Förderungsmittelsumme wird nicht nachträglich erhöht, auch nicht bei anfallenden Mehrkosten. Die Fördersumme ist bindend und eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen. Der Zuschuss reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die der Bewilligung zugrunde liegende Kostenschätzung sind.

  3. Die Stadt Kelsterbach ist berechtigt, die Verwendung der Förderungsmittel durch den Kelsterbacher Kommunalbetrieb (KKB) sowie Beauftragte prüfen und abnehmen zu lassen. Dafür ist sie befugt, Rechnungen anzufordern und die Maßnahme vor Ort zu begutachten. Die Empfänger*innen von Förderungsmitteln haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Belege zu der geförderten Maßnahme sind mindestens zehn Jahre nach Auszahlung der Förderungsmittel aufzubewahren.

  4. Ausgefallene Pflanzen sind zeitnah gleichwertig zu ersetzen.


§ 8

Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Rückforderung

  1. Die Bewilligung wird widerrufen und Förderungsmittel sind zurück zu zahlen, wenn

    a) Der/die Förderungsmittelempfänger/in zu Unrecht, auch durch unzutreffende Angaben die Förderung erlangt hat

    b) die Förderungsmittel nicht für den vorgegebenen Zweck verwendet wurden

    c) der für die Bewilligung der Förderung maßgebende Verwendungszweck entfällt oder ohne Zustimmung der bewilligenden Stelle geändert wurde

    d) der/die Förderungsmittelempfänger/in den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß führt und vorlegt

    e) die sonstigen mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wurde

    f) die Abnahme durch die Stadt Kelsterbach und die Bewilligungsstelle nicht positiv ausfällt

    g) wenn ein Grundstück veräußert wird und der Eintritt des/der Erwerber/-in in die Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erfolgt.

  2. Die Förderungsmittel werden anteilig zurückgefordert, wenn sich die angegebenen und als Förderungsmittelfähig anerkannten Ausgaben reduziert haben.

  3. Die Stadt Kelsterbach behält sich vor, die Förderungsmittel zurückzufordern, wenn die geförderte Maßnahme innerhalb von 10 Jahren nach Abnahme entfernt wurde.

  4. Bei dauerhaft ausgefallenen und nicht gleichwertig ersetzten Pflanzungen ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

§ 9

Haftungsausschluss

Die Stadt Kelsterbach haftet nicht für Schäden, die durch sämtliche, geförderte Dach-, Fassaden-, Flächenbegrünungs- sowie Entsiegelungsmaßnahmen und Baumpflanzungen entstehen.


§ 10

Zeitliche Befristung der Förderung

Die Richtlinie ist gültig, solange Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen und die Stadt Kelsterbach keine Änderungen der Inhalte beschließt. Das Anreizprogramm erlischt spätestens mit dem Ende der Förderlaufzeit der Gesamtmaßnahme „Klimainsel Kelsterbach“.


§ 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt an dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.

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